Vereinsgeschichte

Wann die Schützengesellschaften im allgemeinen und die von Großeneder im besonderen erstmalig entstanden sind, lässt sich urkundlich nicht feststellen. In der Stadt Büren bestand schon vor 1490 eine Sebastianbruderschaft, die im genannten Jahr mit der Schüzengesellschaft vereinigt wurde. Der hl. Sebastian und der hl. Georg waren die vorzüglichsten Schützenpatrone.

Aus dem Jahre 1502 datiert der älteste Schützenbrief mit ausführlichen und genauen Statuten für die Stadt Borgentreich. Fast alle Schützengesellschaften waren durch den 30-jährigen Krieg verfallen und vergessen worden. So wird es auch mit Großeneder gewesen sein. Die Städte brauchten die Schützen zur Verteidigung ihrer Befestigungen.

Nun war Großeneder schon seit 1326 befestigt, und eine Wehranlage mit Schießscharten usw. wäe ohne Schützen sinnlos gewesen. Wenn es daher vom Jahre 1514 bei der Verlegung des Großneder Gerichtes nach der Landvogtei Peckelsheim heißt, „...für diese Tatsache standen dem Landvogt einige Schützen zu diensten...“, so sind das ohne Zweifel Schützen aus Großeneder. Gewiss, eine statutenmäßige Satzung werden damals die Schützen kaum gehabt haben. Aber ihren ureigensten Zweck, das Heimatdorf zu verteidigen, haben sie erfüllt bei der Erstürmung der Hessen im August 1465 und beim Einbruch der Scharen des tollen Christian 1621.

Durch die Schrecken des 30-jährigen Krieges, als das Dorf und die Felder verwüstet und kaum noch einige wehrfähige Männer vorhanden waren, konnte kein Gedanke an eine Neuaufrichtung einer Schützengesellschaft aufkommen. In der herrschenden sturen Gleichgültigkeit und Hoffnungslosigkeit für eine bessere Zukunft hätte niemand den Mut dazu gehabt. Auch sagte ihnen die Erfahrung, dass, wer sich wehrt, damit die Gefahr einer grimmigeren Zerstörung heraufbeschwört.

Erst als sich die ländlichen Verhältnisse langsam wieder zu ordnen begannen (1660 - 1750), erschienen die Anträge der Dorfgemeinden an den Landesherrn um Genehmigung zu Neuerrichtung einer Schützengesellschaft oder Schützenbruderschaft.

Der Großeneder Schützenbrief von 1754, am 20.07. vorgelegt und bereits unter dem 24.07. genehmigt, mit dem Vermerk “Neuerrichtende Schützen Compagnie in der Dorfgemeinschaft Großen Eder betr.”. Er enthält wohl die statutenmäßige Satzung über die neue Schützengesellschaft in Großeneder, besagt aber nicht, dass vorher noch nie eine solche hier gewesen ist.

Die früher alleinige Strafgewalt der Schützengesellschaften für ihre Mitglieder wird also dergestalt eingeschränkt, dass das landesherrliche Gericht die Strafen für begangene Excesse der Schützen festgesetzt und Gelder für die Fürstliche Kasse einzieht. Zu diesem Excess zählten: Diebstahl, Schlägerei, Beschimpfungen, Fluchen, Verweigerungen der Landesfolge (Hochverrat) und andere kriminelle Vergehen. Mitglied sollte jeder wehrfähige, taugliche, freie (kein Knecht) ehrbare und echte (ehelich geborene) aus der Gemeinde (kein Auswärtiger) werden. Das waren nach dem damaligen Einwohnerstand etwa 40 –50 Mann. Niemand durfte aufgenommen werden, der in schlechtem Rufe stand. Die Mitgliedschaft war daher eine Ehrensache und der Ausschluss wegen ehrenrühriger Dinge die größte Schande. Für die Aufnahme musste den Offizieren 7 und den Bedienten je 2 Schillinge gegeben werden. Offiziere waren der Oberst, auch Dechen genannt und der Hauptmann, die Bediensteten der Rottmeister, Brüchtmeister Schaffner Knecht, Trommler und Pfeifer.

Der Landesherr betrachtete die Schützengesellschaften als eine Art militärische Organisation zur Verteidigung und Sicherheit seines Landes, daher die genauen militärischen Anweisungen. Die Schützenkompanie wurde in Rotten aufgeteilt und durch einen Rottmeister (Unteroffizier) ausgebildet und geführt. Die Offiziere wurden gewählt, die Rottmeister und sonstigen Bediensteten vom Oberst ernannt. Dem gewählten Führer sollen alle gebührenden Gehorsam und Respekt in Sachen der Bruderschaft leisten, ebenso dem Rottmeister, Brüchtmeister und dem Schaffner.

Der Schaffner hatte die Aufsicht und Haltung bei den Zusammenkünften und Festen, die geschäftlichen Arbeiten zu machen, Bekanntmachungen zu verlesen, Rechnungen zu legen u.a.. Der Brüchtmeister war verantwortlich für die Einziehung der Brüchte (Strafen).

Die Bruderschaft ist verpflichtet, auf Anforderung und Aufgebot des Landesherren, die durch Befehl, öffentlichen Trommel- oder Glockenschlag geschahen, gehorsame Folge zu leisten. Sie soll sich rottweise vor des Führers Hause versammeln, in guter Ordnung folgen, wohin er sie führt. Keiner soll dabei vorlaufen bei Strafe eines Pfund Wachses. Gleichschritt kannte man im Paderbornischen noch nicht. Wer aber absichtlich nicht folgen würde, sollte jedes Mal mit 2 Schilling, bei verweigerter Landesfolge (Landesverrat) aber von dem Oberamte in Dringenberg bestraft werden.

Jeder Schütze soll mit einem tadellosen Feuer- und Seitengewehr, sowie mit dem nötigen (1 Pfund) Pulver und dazu erforderlichen Loht (Bleikugeln) versehen sein. Wer bei der Visitation keines hat, muß es sich sofort beschaffen und zur Strafe einen feisten Hammel in einer bestimmten Preislage hergeben. Dieser Hammel wird in der Bruderschaft ausgeschossen, also als Schießpreis hingestellt. Auch andere Preise wurden gestiftet, um die Schützen zum fleißigen Üben und gutem Schießen anzueifern. Bei den Schießübungen, die mehrmals im Jahre abgehalten wurden, darf Haus- und Feldarbeit nicht versäumt werden.

Der Rottmeister ist für seine Rotte verantwortlich. Er sieht die Gewehre nach (Appell), beaufsichtigt das Schießen und macht dem Oberst Meldungen und Anzeigen. Er achtet darauf, dass jeder nur mit seinem eigenen Gewehr schießt und nicht ein geliehenes benutzt, wofür zur Strafe der Wert des Gewehres in die Schützenkasse gezahlt werden muß. Desgleichen muß 3 Schilling an Brüchte geben, wessen Gewehr 3x bei demselben Schießen versagt. An einem bestimmten Tage, der aber nicht feierlich sein darf, dürfen sie um das Kleinod (Königsabzeichen) auf die Scheibe schießen. Mit besonderer Erlaubnis, die von dem bischöflichen Beamten zu Dringenberg vorher einzuholen ist, kann dieses Schießen auch an einem Feiertage erfolgen. Wann das Schießen nach einem Vogel auf der Stange in Mode gekommen ist, kann nicht genau angegeben werden, ist aber noch nicht alt. Dem neuen König oder Schützenmeister muß jeder Schütze wenigstens einen Groschen verehren.

Der König (eine Königin gab es nicht) trug das Kleinod an einer silbernen Kette um den Hals auf der Brust. Er genoss besondere Vorteile. Von den gewöhnlichen Diensten in der Gemeinde war er befreit. Er brauchte zu dem Schützenfest selbst nichts beizusteuern. Die Unkosten wurden aus den Brüchten des letzten Jahres und den Beiträgen der Schützen gedeckt. Der König musste das Kleinod gut verwahren und bei einem Verlust den Wert ersetzen. Dasselbe galt, wenn der Oberst es in Verwahr hatte. Der König wurde von den Schützen in feierlichem Zuge bis vor das Haus des Führers geleitet. Da die Schützengesellschaften auch Schützenbruderschaften waren, hatten sie auch kirchliche Pflichten. Die Bruderschaft in Großeneder hatte den hl. Georg zum Patron.

Am Morgen des Schützenfestes, das gewöhnlich drei Tage dauerte, sollen die Brüder nach Trommelschlag sich an des Führers haus und von dort in geschlossener Ordnung zu der Pfarrkirche verfügen. Daselbst sollen sie dem am vorigen Tag durch den Führer beim Pastor bestellten hl. Meßamt andächtig beiwohnen. Zu Ehren des hl. Patrons soll dabei ein Wachslicht von etlichen (gewöhnliche 8) Pfunden geopfert werden. Dieses Licht soll aus den Wachsbrüchten oder sonstigen gemeinen Collecten der Brüder durch den Führer beschafft werden. Es soll allemal bei dem Hochamt nach der Präfation angezündet werden und bis nach der Kommunion zur Ehre Gottes brennen, und nach alter Gewohnheit (bei Prozessionen) vor- und umgetragen werden. Die Brüder, welche sich ohne triftige Entschuldigung bei der Andacht nicht einfinden, sollen 1 Mark Strafe der Brüderschaft zahlen. Nach der Andacht soll sich jeder wieder nach Hause begeben. Zur, vom Führer bestimmten Zeit, die durch Trommelschlag angezeigt wird, soll jeder wieder mit seiner Schießausrüstung vor des Führers hause erscheinen und geschlossen zum Scheibenstand marschieren. Jeder soll drei Schuss mit dem eigenen Gewehr nach der Scheibe tun. Wer dem Zeichen, (Mitte der Scheibe) am nächsten kommt, soll König sein. Bei gleichen Ergebnissen sollen diese Schützen um das Kleinod stechen, d.h. solange schießen, bis einer Beste ist. Nach dem Königsschuss kann noch weiter um andere Preise geschossen werden. Darauf mag sich die Schützengesellschaft auf einen Trunk versammeln (zum eigentlichen Fest und Tanz). Zu dem, was dabei darauf, und verzehrt wird, soll jeder Schützenbruder beitragen. Wer dies nicht will, soll von den Schützenbrüdern gepfändet werden. Es dürfen dabei aber keine Ausschreitungen geschehen. Die Feier darf sich dabei nicht länger erstrecken bis abends 8 Uhr. Alsdann wird auf Befehl des Führers vom Schaffner und Schützenknecht der Zapfen zugeschlagen (das Zapfloch im Fass verschlossen).

Nach diesem „Zapfenstreich“ hat sich jeder des Schießens zu enthalten. Wer dagegen tut, soll mit einer Mark der Brüderschaft verfallen sein. Bei der Festfeier soll sich jeder aller Ehrbarkeit befleißigen, keiner dem anderen mit „Dützen“ (necken) zänkischen, viel weniger ehrenrührigen Worten begegnen. Wer das doch tut, soll von dem Britzenmeister und Knecht auf Befehl des Führers aus dem Gelag gewiesen werden und der Brüderschaft (jetzt vom bischöflichen Gericht) mit einer Mark verfallen sein. Wer aber in der Gesellschaft flucht und schimpft, gotteslästerliche Reden führt, soll nicht nur die gleiche Strafe, sondern noch mit einem Pfund Wachs an Brüchte büßen. Wer beim Gelage ein geladenes Gewehr bei sich führt, soll einen halben Taler Strafe geben. Niemand ist es gestattet, ohne besondere, vorher beim Führer erhaltene Erlaubnis, einen auswärtigen Gast mitzubringen, für den er ein Zehrgeld zu zahlen hat. Jeder Schütze durfte nur seine Ehefrau, wenn er Witwer war eine andere unsträfliche Frauensperson, aber keines von seinen kleinen oder großen Kindern mitbringen. Die Kleidung musste einfach und ehrbar sein. Jeder Schütze musste den ersten Tanz mit seiner Frau machen und kein mal mehr als 3x mit derselben anderen. Mancherorts durften bei einem Spiel nicht mehr als 4 Paare gleichzeitig tanzen. Die Musik bestand meist aus einem Bläser, Pfeifer und Trommler.

Die einmal eingenommenen Plätze an den Tischen durften nicht gewechselt werden, damit der Umtrunk nach der Reihe nicht gestört wurde. Bei dem großen Mangel an Trinkgeschirr wurde nur aus einem großen Gefäß nach der Reihe getrunken. Es wurde dabei auf genaue Ordnung gehalten. Dabei durfte keiner absichtlich übergangen werden bei Strafe von 2 Schilling. Das selbstgebraute oder von einem konzessionierten Kruge (öffentliche Wirtschaft) gekaufte Bier sollte nur den Festteilnehmern zugute kommen. Dem erkrankten Schützen durfte das Bier allerdings ins Haus gebracht werden. Wer sich dagegen verging, und von dem Schützenbier nach außen verschenkte, wurde mit 2 Schillingen bestraft. Auch beim Trinken durfte nichts vergeudet werden. Für eine Handbreit verschütteten Biers sollte 6 Pfennig, und für einen Fuß breit 1 Schilling gezahlt werden. Wer ein Trinkgeschirr zerbrach, musste zwei neue liefern.

Wer einmal in die Schützengesellschaft aufgenommen war, und ohne wichtige vom Führer und 4 Ältesten geprüfte Gründe sich den Verpflichtungen zu entziehen suchte, sollte mit einem Drilling (3 Anker = 105l) Bier büßen. Zum Begräbnis eines Schützenbruders oder einer Schwester (Frau des Schützen) musste jedes Mitglied mitgehen. Wer ohne stichhaltigen Grund ausbleibt, soll ein Pfund Wachs geben. Zum Begräbnis oder am folgenden Tag soll die Schützenbruderschaft aus den Brüchten oder Kollekten eine Seelenmesse halten lassen und daran teilnehmen. Wer solcher Messe nicht beiwohnt, soll mit 1 Pfund Wachs bestraft werden. Dieselbe Strafe soll auch derjenige erleiden, der auf Allerseelen der Messe der verstorbenen Mitglieder, deren Namen von dem Pastor verlesen werden, fernbleibt.